wonach gemäss Rapport Forensik (pag. 847 ff.) am Slip und am T-Shirt der Straf- und Zivilklägerin Sperma gefunden worden sei, ist festzuhalten, dass sich die Spermaanhaftungen gemäss Rapport im Genitalbereich des Slips befanden, wobei lediglich die Spermavorprobe Phosphatesmo vorgenommen wurde, welche ein positives Ergebnis zeigte (pag. 852 zu Ass. 023). Überdies konnten Spermaanhaftungen am T-Shirt der Straf- und Zivilklägerin im Bereich der linken Brust festgestellt werden, dies jedoch ebenfalls lediglich mit der Spermavorprobe Phosphatesmo (pag.