____ ging, um Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Dabei gab sie an, für die Geschehnisse in der Nacht vom 24./25. Mai 2020 eine Erinnerungslücke zu haben, sie am Morgen des 25. Mai 2020 am Domizil des Beschuldigten aus einem komatösen Tiefschlaf ohne Unterwäsche erwacht sei und sie aufgrund dessen vermutet habe, dass der Beschuldigte ohne ihr Einverständnis sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hätte. Am Tag der Anzeigeerstattung wurde die Straf- und Zivilklägerin um ca. 18.30 Uhr in der Frauenklinik vom IRM sowie den Dienstärztinnen gynäkologisch untersucht.