9 Beweis zu führen hat die Kammer gestützt auf diese Ausführungen demnach über die Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten einvernehmlich war, ob der Beschuldigte Substanzen in die Lebensmittel und/oder Getränke der Straf- und Zivilklägerin mischte und ob diese Substanzen die Straf- und Zivilklägerin widerstandsunfähig machten.