Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, die Straf- und Zivilklägerin widerstandsunfähig gemacht und mit ihr in diesem Zustand Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Diesbezüglich wird vom Beschuldigten auch bestritten, gewusst zu haben, dass es sich bei den bei ihm in der Wohnung aufgefundenen Substanzen um GBL und ein benzodiazepinhaltiges Mittel gehandelt habe und er eben dieses verwendet haben soll, um damit die Straf- und Zivilklägerin widerstandsunfähig zu machen. Bestritten wird ferner, dass der (an sich unbestrittene) Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin geschehen sei.