Ebenfalls unbestritten ist, dass es am 24. Mai 2020 seitens des Beschuldigten zu sexuellen Avancen kam und die Straf- und Zivilklägerin später, aber nach wie vor in der Wohnung des Beschuldigten, «unten ohne» aufwachte. Vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird ferner, dass es – wie von der Straf- und Zivilklägerin vermutet – zu Geschlechtsverkehr gekommen war. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, die Straf- und Zivilklägerin widerstandsunfähig gemacht und mit ihr in diesem Zustand Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.