9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Beweisfragen Unbestritten ist, dass es zwischen der Straf- und Zivilklägerin in der Vergangenheit gelegentlich zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam und die Straf- und Zivilklägerin am Beschuldigten zeitweise sexuelle Handlungen vornahm. Hinsichtlich des 24. Mai 2020 ist unbestritten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin am Nachmittag zum Domizil des Beschuldigten begab, diese zusammen fern schauten, Marihuana rauchten, Popcorn assen, sie Sinalco aus dem Kühlschrank des Beschuldigten trank und der Beschuldigte zusätzlich auch noch Amphetamin konsumierte.