A.________ mischte am Abend des 24.05.2020 oder bereits zuvor wissentlich und willentlich ein benzodiazepinhaltiges Mittel, welches er in einer Flasche in seinem Kühlschrank lagerte, in die nachfolgend von D.________ konsumierten Lebensmittel bzw. Getränke. Überdies dürfte A.________ KO- Tropfen (GBL), welche er in einer Flasche in einer Laptop-Umhängetasche lagerte, in die von D.________ konsumierte Lebensmittel bzw. Getränke gemischt haben. A.________ tat dies, um die Stoffe nachfolgend D.___