398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Freiheitsstrafe sowie die Beurteilung der Widerrufe auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. In den übrigen Punkten gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung