IV.) sowie die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin betreffend Genugtuung und Schadenersatz und der Zivilklägerin betreffend Schadenersatz (Ziff. V.). Nicht der Rechtskraft zugänglich und von der Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist schliesslich die Verfügung hinsichtlich der erhobenen üED-Daten sowie das DNA-Profil (Ziff. VI.4.). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).