Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA- ProfilG). 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei bis zur Mandatssistierung gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin beantragte schliesslich Folgendes (pag. 1713, Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.