6. Das Strafmass für die nicht angefochtenen Schuldsprüche der ersten Instanz sei auf 18 Tagessätze Geldstrafe bedingt, ausmachend CHF 20.- pro Tagessatz, zuzüglich einer Übertretungsbusse im Betrag von CHF 750.- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) festzusetzen. 7. Auf das Strafmass gemäss Ziff. 6 sei die Untersuchungshaft von total 56 Tagen anzurechnen. unter Kostenfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete demgegenüber folgende Anträge (pag. 1711 f., Hervorhebungen im Original): I.