3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die auf den Freispruch entfallenden Kosten der Vorinstanz seien dem Staat aufzuerlegen und die Anwaltskosten des Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren seien ebenfalls dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 200.- pro Tag verbleibender Untersuchungshaft, nach Anrechnung an die Strafe für nicht angefochtene Schuldsprüche der ersten Instanz, auszusprechen. 5. Auf den Widerruf in zwei Fällen sei in Bestätigung des Entscheides der Vorinstanz zu verzichten und die Verwarnung sei zu beantragen.