darum, mindestens eine männliche Person als beisitzender Oberrichter zu ernennen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die mit Vorladung vom 3. September 2024 mitgeteilte Kammerzusammensetzung bestehe aus lediglich weiblichen Oberrichterinnen und vermutlich einer weiblichen Gerichtsschreiberin, was die Verfahrensrechte des Beschuldigten, konkret dessen Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 3 BV sowie auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, verletze (pag. 1614 f.). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 25. November 2024 abgewiesen (pag. 1627 ff.).