5. Opferschutzmassnahmen Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 beantragte Rechtsanwältin E.________ für die Straf- und Zivilklägerin, es sei eine Konfrontation der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu vermeiden. Überdies sei die Straf- und Zivilklägerin vorbehältlich ihrer eigenen Einvernahme von der Anwesenheitspflicht an der oberinstanzlichen Verhandlung zu befreien und es sei für die Dauer ihrer Einvernahme die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschliessen (pag. 1442).