An der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte die Verteidigung überdies, es sei dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, der Kammer den Pornofilm, in welchem die Straf- und Zivilklägerin vorkomme, vorzuführen, zumal dies die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten untermauere. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin beantragten die Abweisung des Beweisantrags. In der Folge wies auch die Kammer die beantragte Beweiserhebung mangels Relevanz des Videos für den vorliegenden Fall ab (pag. 1705).