4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Über den Beschuldigten wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 20. Januar 2025, eingeholt (pag. 1668 ff.). Zudem wurden sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zu Protokoll einvernommen (pag. 1686 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte die Verteidigung überdies, es sei dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, der Kammer den Pornofilm, in welchem die Straf- und Zivilklägerin vorkomme, vorzuführen, zumal dies die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten untermauere.