3 namens der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1442 ff.). Die Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass der Zivilkläger F.________ per sofort korrekt als «Zivilklägerin F.________» im Verfahren geführt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einzelfirma F.________ sei im Handelsregister eingetragen und habe sich auch als Zivilklägerin im Verfahren gegen den Beschuldigten konstituiert (pag. 1573 ff.).