__ in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2024 aus, der Beschuldigte bestreite den Ladendiebstahl im Supermarkt M.________ in G.________ nicht und habe den Schuldspruch entsprechend akzeptiert, sei jedoch mit dem erstinstanzlichen Urteil betreffend Adhäsionsklage nicht einverstanden, zumal unklar sei, wer durch den Diebstahl geschädigt worden sei bzw. wem überhaupt eine Forderung zustehe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Aktivlegitimation der F.________ zu prüfen (pag. 1433 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete darauf, sich zur Frage der Legitimation der Zivilklägerin zu äussern (pag.