Rechtsanwältin B.________ teilte mit Schreiben vom 19. März 2024 schliesslich mit, auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu verzichten (pag. 1556), ebenso Rechtsanwältin E.________ namens der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1558). Die Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.