1422 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend zu machen, schloss sich dessen Berufung jedoch an (pag. 1439 ff.). Rechtsanwältin E.________ verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2024 namens der Straf- und Zivilklägerin darauf, Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintretensgründe auf die Berufung des Beschuldigten geltend zu machen (pag. 1442 ff.). Rechtsanwältin B.__