2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. Mai 2023 fristgerecht Berufung an. Gleichzeitig beanstandete sie die vorinstanzliche Kürzung des von ihr geltend gemachten Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 1336 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 20. Dezember 2023 und langte form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1422 ff.).