IV. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen (Einziehung von diversen Gegenständen zur Vernichtung bzw. zur Übergabe an die Kantonspolizei Bern zu Übungszwecken, Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten sowie Verfügung betreffend üED und DNA-Profil; pag. 1331, Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).