III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ und verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 358.40 Schadenersatz und CHF 10'000.00 Genugtuung zzgl. Zins zu 5 % an