1328, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verzichtete sodann darauf, den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie mit Urteil vom 10. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, verwarnte den Beschuldigten jedoch und auferlegte ihm die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (pag. 1329, Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).