16 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen (vorab per Fax): - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - der Justizvollzugsanstalt Thorberg