Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass weiter zu prüfen ist, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe. Damit wird grundsätzlich ermöglicht, eine bedingte Entlassung trotz Rückfallgefahr kurz vor dem Termin der definitiven Entlassung zu verfügen und durch Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilen geeigneter Weisungen die Bewährungsrisiken einzuschränken (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 mit Verweisen).