Aufgrund der grossen zeitlichen Nähe zum Vollzugsende ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine Verbesserung der Legalprognose in der noch übrig bleibenden Zeit nicht mehr zu erwarten ist, was gegen die Vollverbüssung der Strafe spricht. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass weiter zu prüfen ist, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe.