Es erscheine daher angezeigt, ihm die Reststrafe zu erlassen (pag. 5). 24.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 darauf hin, dass bereits im Entscheid dargelegt worden sei, dass die bedingte Entlassung auch dann nicht zu gewähren sei, wenn sowohl Legal- als auch Differenzialprognose negativ ausfallen würden. 24.4 Aufgrund der grossen zeitlichen Nähe zum Vollzugsende ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine Verbesserung der Legalprognose in der noch übrig bleibenden Zeit nicht mehr zu erwarten ist, was gegen die Vollverbüssung der Strafe spricht.