Unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Anstrengungen, die sich positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, würden beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erscheinen, was ebenfalls gegen die Gewährung der bedingten Entlassung spreche. 24.2 Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen dagegen, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach die Legalprognose bis zum Ende der Vollverbüssung noch positiv beeinflusst werden könne, einen Monat vor der Vollverbüssung nicht mehr haltbar sei (pag. 5). Es erscheine daher angezeigt, ihm die Reststrafe zu erlassen (pag. 5).