Die Legalprognose lasse sich deshalb bis zum Strafende noch positiv beeinflussen, was gegen eine bedingte Entlassung spreche. Weiter spreche auch der Umstand, dass aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit von vornherein keine protektive Wirkung entfalten könnten, gegen eine bedingte Entlassung. Unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Anstrengungen, die sich positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, würden beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erscheinen, was ebenfalls gegen die Gewährung der bedingten Entlassung spreche.