24. Differenzialprognose 24.1 Im Rahmen der Differenzialprognose hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die bis zur Vollverbüssung der Freiheitsstrafe verbleibende Zeit sei für eine massgebliche günstige Entwicklung im Bereich der Täterpersönlichkeit zu kurz. Eine positive Veränderung sei dagegen im übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten sowie hinsichtlich der Zukunftspläne des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Deutschland denkbar.