Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach dem Strafvollzug nicht in relevanter Weise von derjenigen unterscheidet, in der er sich vor der Tatbegehung befand. Allein aufgrund der begangenen Delikte (Betrug, Wucher etc.) ist offensichtlich, dass bei der Begehung der Straftaten jeweils die finanzielle Motivation im Vordergrund stand. Die zukünftige finanzielle Situation birgt daher weiterhin das höchste Rückfallrisiko.