Dies ändere jedoch nichts daran, dass er in Deutschland durch eigene Erwerbsarbeit und gegebenenfalls durch zusätzliche Leistungen des Sozialstaats in der Lage sein werde, sich und seiner Familie einen bescheidenen Lebensstandard zu ermöglich (pag. 4). 22.3 Die Vorinstanz hat sich mit dem Kriterium der zu erwartenden Lebensumstände ausführlich auseinandergesetzt (amtliche Akten Vorinstanz, pag.47 ff.). Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach dem Strafvollzug nicht in relevanter Weise von derjenigen unterscheidet, in der er sich vor der Tatbegehung befand.