Die Vorinstanz führte weiter aus, dass im Falle des Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnissen klarerweise ungünstig ausfalle. Wenn der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Deutschland direkt wieder in den Strafvollzug eintreten müsste, könnten die zu erwartenden Lebensverhältnisse ebenfalls nicht als positiv gewertet werden.