Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, dass er in Deutschland mit der Bewährungshilfe zusammenarbeiten wolle. Hingegen sei unklar, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Deutschland noch den Strafrest aus seiner dortigen Verurteilung von 2018 verbüssen müsse, da er während der Probezeit die in der Schweiz begangenen Delikte verübt habe (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 48). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass im Falle des Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnissen klarerweise ungünstig ausfalle.