12 22. Zu erwartende Lebensverhältnisse 22.1 Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig zu einer 7-jährigen Landesverweisung verurteilt worden, weshalb er die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müsse. Ein andauernder Aufenthalt in der Schweiz wäre für den Beschwerdeführer aufgrund der Illegalität des Aufenthalts von vorneherein ungünstig (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 48). Der Beschwerdeführer beabsichtige nach seiner Entlassung zu seiner Familie nach Deutschland zurückzukehren.