Da die ausbleibenden Wiedergutmachungszahlungen primär auf objektiven Gründen beruhen und nicht auf einen fehlenden Willen des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, können ihm die fehlenden Zahlungen nicht nachteilig angelastet werden. Die ausbleibenden Wiedergutmachungszahlungen sind nach dem Gesagten entsprechend neutral zu gewichten. Insgesamt ist das Kriterium des «übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens» in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als neutral zu gewichten.