Nach Ansicht der Kammer ist der Beschwerdeführer aufgrund seines geringen Einkommens derzeit nicht in der Lage finanzielle Wiedergutmachung zu leisten, zumal sich eine Verringerung des Pekuliums auf seine zu erwartenden Lebensumstände nach dem Strafvollzug negativ auswirken würden, weshalb ihm nicht zuzumuten ist daraus Wiedergutmachungszahlungen zu leisten. Da die ausbleibenden Wiedergutmachungszahlungen primär auf objektiven Gründen beruhen und nicht auf einen fehlenden Willen des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, können ihm die fehlenden Zahlungen nicht nachteilig angelastet werden.