Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit kein Einkommen generiert, abgesehen von dem im Strafvollzug erhaltenen Pekuliums. Nach Ansicht der Kammer ist der Beschwerdeführer aufgrund seines geringen Einkommens derzeit nicht in der Lage finanzielle Wiedergutmachung zu leisten, zumal sich eine Verringerung des Pekuliums auf seine zu erwartenden Lebensumstände nach dem Strafvollzug negativ auswirken würden, weshalb ihm nicht zuzumuten ist daraus Wiedergutmachungszahlungen zu leisten.