Dem Beschwerdeführer ist insofern zu folgen, als die Vorinstanz nach Einschätzung der Kammer in widersprüchlicher Weise annimmt, es sei negativ zu gewichten, dass der Beschwerdeführer keine Zahlungen leiste, im Anschluss jedoch ausführt, aufgrund der beruflichen Perspektive des Beschwerdeführers seien Wiedergutmachungszahlungen grundsätzlich unwahrscheinlich (pag. 47). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit kein Einkommen generiert, abgesehen von dem im Strafvollzug erhaltenen Pekuliums.