Der Beschwerdeführer liess vorbringen, dass die bisher fehlenden Wiedergutmachungszahlungen nicht geleistet werden konnten, weil er nicht über die dafür nötigen finanziellen Mittel verfüge. Entsprechend könne ihm nicht nachteilig angelastet werden, dass er bisher keine Zahlungen geleistet habe. Dem Beschwerdeführer ist insofern zu folgen, als die Vorinstanz nach Einschätzung der Kammer in widersprüchlicher Weise annimmt, es sei negativ zu gewichten, dass der Beschwerdeführer keine Zahlungen leiste, im Anschluss jedoch ausführt, aufgrund der beruflichen Perspektive des Beschwerdeführers seien Wiedergutmachungszahlungen grundsätzlich unwahrscheinlich (pag.