Da vom Beschwerdeführer ein Wohlverhalten im Strafvollzug verlangt werden darf, könnte selbst bei Verneinung eines Anpassungsverhaltens ebenfalls nur eine neutrale Gewichtung angenommen werden. Grundsätzlich können bei der Beurteilung des Kriteriums «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» allfällige Leistungen zur Schadenswiedergutmachung berücksichtigt werden (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86). Der Beschwerdeführer liess vorbringen, dass die bisher fehlenden Wiedergutmachungszahlungen nicht geleistet werden konnten, weil er nicht über die dafür nötigen finanziellen Mittel verfüge.