Dass es sich beim Wohlverhalten des Beschwerdeführers daher um ein Anpassungsverhalten handeln könnte, erscheint nach Einschätzung der Kammer naheliegend und ist nicht von der Hand zu weisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Anpassungsverhalten zwar anspricht, es aber nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auslegt, da sie schlussendlich von einer neutralen Gewichtung ausging (pag. 47). Da vom Beschwerdeführer ein Wohlverhalten im Strafvollzug verlangt werden darf, könnte selbst bei Verneinung eines Anpassungsverhaltens ebenfalls nur eine neutrale Gewichtung angenommen werden.