138 und pag. 142). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der Häufigkeit der Delinquenz, der Art und Weise der Tatbegehung und aufgrund der beträchtlichen Deliktssummen um einen professionellen Betrüger handelt (vgl. pag. 47). Er verfügt daher offensichtlich über die Fähigkeit, sich an äussere Umstände anzupassen und auf äussere Einflüsse zu reagieren. Dass es sich beim Wohlverhalten des Beschwerdeführers daher um ein Anpassungsverhalten handeln könnte, erscheint nach Einschätzung der Kammer naheliegend und ist nicht von der Hand zu weisen.