Ein solches Verhalten ist von einer eingewiesenen Person zu erwarten und vorauszusetzen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf daher nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (vgl. hierzu BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgericht 6B_93/2015 E. 5.3). Zur Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers dürfen sodann auch die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, berücksichtigt werden sofern diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Verhalten zulassen (z.B. besondere Rücksichts- und Gewissenlosigkeit [KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86]).