Es wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen (pag. 46 f.). Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers ist ergänzend festzuhalten was folgt: Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Vollzugsbericht vom 11. Juli 2023 durchwegs positiv ist (amtliche Akten BVD, pag. 164 ff.). Er verkennt jedoch, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allein aus dem guten Verhalten im Vollzugsalltag eine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf die Rückfallgefährdung ableiten lässt. Ein solches Verhalten ist von einer eingewiesenen Person zu erwarten und vorauszusetzen.