Eine Ratenzahlung erscheine deshalb auch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als unwahrscheinlich (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 47). Das Kriterium des «übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens» falle deshalb insgesamt neutral aus. 21.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei unbestritten, dass er sich gemäss Vollzugsbericht durchwegs einwandfrei und positiv verhalten habe. Entsprechend erscheine es fragwürdig, wenn die Vorinstanz einräume, dass der Vollzugsbericht positiv klinge, dies aber einzig auf die gute Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückführe.