10 Vorinstanz, pag. 46). Trotz des positiven Vollzugsberichts dürfe jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen professionellen Betrüger mit über 20-jähriger krimineller «Karriere» handle. Es falle ihm offensichtlich leicht, sein Verhalten verschiedenen Situationen anzupassen. Sein Vollzugsverhalten könne daher nicht vorbehaltlos als günstig gewertet werden.