21. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 21.1 Unter diesem Titel führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar nicht selbst den Strafbehörden gestellt, sei aber im Anschluss geständig gewesen und habe der Anklageschrift zugestimmt, was ein schnelles Verfahren ermöglicht habe. Die JVA Thorberg habe dem Beschwerdeführer zudem mit Bericht vom 11. Juli 2023 einen durchwegs positiven Vollzugsverlauf attestiert (amtliche Akten