45). Diese Einschätzung der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden, da es bei der Beurteilung der Tatpersönlichkeit des Gefangenen gerade darum geht, dass sich die innere Einstellung geändert hat und eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit festzustellen ist (KOLLER, a.a.O., N 8 f. zu Art. 86 StGB). Eine nachhaltige Änderung der inneren Einstellung ist nach Einschätzung der Kammer ausschliesslich aufgrund intrinsischer Motivation möglich. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 diesbezüglich zutreffend fest (pag. 29):